gemäß § 45a Abs. 6 Nr. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Ortschaftsrat der Ortschaft Großbodungen mit seinem Beschluss Nr. 14 - 08/2021 vom 9. Juli 2021 die Umbenennung des Straßennamens „Vor dem Tor“ im Ortsteil Großbodungen beschlossen.
In Vollzug des vorgenannten Ortschaftsratsbeschlusses erlässt der Bürgermeister der Gemeinde Am Ohmberg entsprechend § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) folgende
Allgemeinverfügung:
1. Die Straße „Vor dem Tor“ wird entsprechend des vorstehenden Ortschaftsratsbeschlusses in „Karl-Rommel-Straße“ umbenannt.
2. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Der Zeitpunkt für das Wirksamwerden der Straßenumbenennung wird auf den 1. Januar 2025 festgesetzt.
3. Für die Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
4. Der o. g. Beschluss des Ortschaftsrates Großbodungen kann nach dieser Bekanntmachung vier Wochen in der Gemeindeverwaltung Am Ohmberg, Fleckenstraße 49 in 37345 Am Ohmberg OT Großbodungen zu den Sprechzeiten der Verwaltung eingesehen werden.
Begründung:
Durch die Verleihung des Namens und damit auch durch eine Umbenennung wird eine für die Verkehrs- und Erschließungsfunktion wesentliche Eigenschaft der Straße festgelegt. Eine solche Maßnahme verletzt regelmäßig den Bürger nicht in seinen Rechten. Dies könnte nur ausnahmsweise der Fall sein, wenn die Straßenumbenennung willkürlich erfolgt. Dafür oder für eine sonst ermessensfehlerhafte Entscheidung gibt es keine Anhaltspunkte. Der Ortschaftsrat hat seinen Beschluss zur Umbenennung der Straße „Vor dem Tor“ auf einen Antrag hin, entsprechend seiner Zuständigkeit nach § 45 a Abs. 6 Nr. 3 der ThürKO und nach sorgfältiger Abwägung gefasst. Die Gemeinde Am Ohmberg setzt diesen Beschluss nunmehr nach pflichtgemäßem Ermessen um.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 in der derzeit geltenden Fassung erfolgt im öffentlichen Interesse und unter pflichtgemäßer Abwägung der widerstreitenden Interessen. Das öffentliche Interesse liegt im Wesentlichen in der Notwendigkeit begründet, die Straßenumbenennung schnellstmöglich durchzusetzen, damit andere Behörden und Institutionen ihre Datenbestände aktualisieren können. Im Ergebnis der Interessenabwägung überwiegt somit die Notwendigkeit der Straßenumbenennung zum 01.01.2025 gegenüber dem Interesse einzelner Einwohner und Gewerbetreibenden an der Beibehaltung der ursprünglichen Adresse aus finanziellen, traditionellen, betrieblichen oder sonstigen Gründen.
Die Regelungskompetenz dem Grunde nach in der Sache ergibt sich unmittelbar aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden. Gemäß § 45a Abs. 6 Nr. 3 ThürKO liegt sie grundsätzlich beim Ortschaftsrat.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Am Ohmberg, Großbodungen, Fleckenstraße 49, 37345 Am Ohmberg, zu erheben. Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung.
Am Ohmberg, den 02.09.2024
gez. Karl-Josef Wand -Dienstsiegel-
Bürgermeister