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Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der von der Gemeinde Am Ohmberg durchzuführenden Bußgeldverfahren mit Aktenführung in Papierform

I.

Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der Thüringer Bußgeldaktenführungsverordnung wird bestimmt, dass in sämtlichen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten bis zum 31.12.2026 die Akten in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden.

II. 

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Die Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der von der Gemeinde Am Ohmberg durchzuführenden Bußgeldverfahren mit Aktenführung in Papierform, bestehend aus einer Seite, wird hiermit ausgefertigt.

Am Ohmberg, 15.01.2026

gez. Karl-Josef Wand 

Bürgermeister